Amtsgericht Stendal VR 4231 eingetragen 16.07.2015
Geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 10.06.07, 14.09.07 und 18.09.2010
und 29.05.2015 und 04.05.2018
(1) Der Verein führt den Namen Regionalverband Neue Bundesländer Prostatakrebs-Selbsthilfe e.V. mit Sitz in Halle und ist Mitglied im Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe e.V. (BPS)
(2) Die Geschäftsstelle des Regionalverbandes befindet sich beim Wohnsitz des jeweiligen ersten Vorsitzenden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und ist durch den Vorstand anzumelden.
(1) Ziel und Zweck des Regionalverbandes ist die Unterstützung und Koordinierung der Arbeit der Prostatakrebs Selbsthilfegruppen in den "Neuen Bundesländern“ (Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Berlin, Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern) die auf Grundlage der Satzung des Bundesverbandes Prostatakrebs Selbsthilfe e.V. tätig sind, deren Ziel und Zweck es u.a. ist, die gesundheitlichen und krankheitsbezogenen Interessen von Männern, die an Prostatakrebs erkrankt sind oder erkranken könnten, zu fördern und bei ihnen sowie in der Öffentlichkeit das krankheitsbezogene Wissen zu mehren (Förderung der Bildung)
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. Öffentlichkeitsarbeit, um von Prostatakrebs Betroffene zu informieren und ihnen den Anschluss an die Selbsthilfegruppen zu ermöglichen,
b. Öffentlichkeitsarbeit, um in der Gesamtgesellschaft das Verständnis für die mit der Krankheit zusammenhängenden Probleme zu verbessern.
c. Vertretung der Interessen der Selbsthilfegruppen gegenüber Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesen insbesondere in den Neuen Bundesländern und Zusammenarbeit mit diesen.
(1) Der Regionalverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Regionalverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(3) Mittel des Regionalverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Regionalverbandes.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Regionalverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Regionalverband regelt seine Finanzierung eigenverantwortlich. Er kann Anträge auf finanzielle Unterstützung bei natürlichen und juristischen Personen stellen.
Die Grundfinanzierung erfolgt entsprechend der Finanzordnung des Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe e.V. (BPS)
(1) Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die einen Hilfspersonen-Vertrag mit dem BPS (Bundesverband Prostatakrebs-Selbsthilfe e.V.) haben. Ferner Prostata-Selbsthilfegruppen als eingetragene oder nicht eingetragene Vereine, die im BPS (Bundesverband Prostatakrebs-Selbsthilfe e.V.) organisiert sind.
(2) Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck ideell oder finanziell fördern oder unterstützen will.
(3) Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des Vereins. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag.
Ablehnungen müssen nicht begründet werden.
(4) Die Mitglieder zahlen keine Beiträge.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Organe des Regionalverbandes sind
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.
(1) Die Versammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins (Regionalverband).
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
(3) Sie ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
(4) Als oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig .
(6) Im Allgemeinen werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst . Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht .Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sind jedoch nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den erweiterten Vorstand.
(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat . Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten , findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollanten ( Schriftführer ) und einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden die den Verein jeweils alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzeden vertreten dürfen. Weiterhin gehören zum Vorstand der Schatzmeister, der Schriftführer und Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Regionalverbandes zuständig. Ihm obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse und die ordnungsgemäße, dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens sowie die Liquidation des Vereins im Falle seiner Auflösung. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Mitarbeiter einstellen.
(4) Der Vorstand kann weitere Personen für bestimmte Aufgaben und Arbeiten delegieren und Einzelvollmachten erteilen.
(5) Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen, soweit sie aus formalen Gründen von einer Justiz- oder Finanzbehörde verlangt werden, vorzunehmen.
(6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder nachweislich an der Beschlussfassung beteiligt wurden.
(1) Streitigkeiten
a) zwischen dem Regionalverband Neue Bundesländer und dem BPS,
b) zwischen dem Regionalverband oder einem seiner Organe auf der einen Seite und einem oder mehreren Mitgliedern auf der anderen Seite,
c) zwischen oder innerhalb von Organen des Regionalverbandes,
d) zwischen Mitgliedern des Regionalverbandes aufgrund ihrer Mitgliedschaft sowie
e) über Rechtswirksamkeit und/oder die Auslegung von Satzungsrecht oder Vereinsordnungen werden durch ein Schiedsgericht nach Maßgabe der Schiedsordnung des BPS entschieden.
(2) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Über die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollanten (Schriftführer ) und einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist..
(1) Die Auflösung des Regionalverbandes kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung und entsprechend §8 ( 2 ) von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Regionalverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe e. V., die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt am Tage der Gründungsveranstaltung in Kraft.
Ich versichere, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz BGB
29.05.2015
1. Vorsitzender